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Beurlaubung

Studierende können beurlaubt werden, wenn sie aus wichtigen Gründen nicht an den zur Erreichung des Studienziels erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Semesters teilnehmen können. Die Beurlaubung ermöglicht den Studierenden eine Unterbrechung des Studiums, ohne sich exmatrikulieren zu müssen. Gründe für die Beurlaubung können z.B. sein: Krankheit; Pflege eines erkrankten oder hilfsbedürftigen Angehörigen; Vorbereitung auf eine Vor- oder Abschlussprüfung; Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums; Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes; Auslandsstudium, bzw. Auslandsaufenthalt; Mitarbeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, die mit erheblicher Belastung verbunden ist; Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst; Werkarbeit. Eine Beurlaubung ist im Rückmeldezeitraum zu beantragen. Nach Erhalt des Rückmeldeformulars ist auf diesem der Wunsch nach Beurlaubung anzukreuzen und anschließend dem Studierendensekretariat zuzusenden. Die Sozialbeiträge sind dennoch zu entrichten. Zusätzlich ist ein Antrag auf Beurlaubung, der ebenfalls im Studierendensekretariat erhältlich ist, zusammen mit geeigneten Bescheinigungen für den Grund der Beurlaubung abzugeben. Der Grund für die Beurlaubung ist in dem Antrag zu bezeichnen. Eine rückwirkende Beurlaubung ist nur innerhalb von vier Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich, sofern nach Semesterbeginn eintretende plötzliche und unerwartete Ereignisse dies begründen.Anträge auf Beurlaubung sind jeweils für ein Semester zu stellen. Eine Beurlaubung soll i.d.R. nicht über mehr als zwei aufeinander folgende Semester hinausgehen; bei Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes kann sie maximal sechs Semester betragen. Nach Ablauf des Beurlaubungszeitraums wird den Studierenden automatisch ein Rückmeldeformular zugestellt. Urlaubssemester bleiben bei der Zählung der Fachsemester außer Betracht. Während der Beurlaubung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten an der Hochschule, d.h. es z.B. dürfen keine Prüfungen abgelegt werden. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann während des Urlaubssemesters in aller Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Hinweis

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