Aufgaben des Personalrats
Rechtsgrundlage
Personalräte sind die Personalvertretungen in öffentlichen Einrichtungen, so auch an der Fachhochschule Kaiserslautern. Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). In diesem Gesetz sind alle Rechte, Pflichten und Verfahren geregelt, die Personalräte und die Dienststellenleitung in personalvertretungsrechtlichen Fragen beachten müssen. Die gemeinsame Verpflichtung wird durch den § 2 Abs. 1 LPVG vorgegeben:
"Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen."
Mitglieder
Die Mitglieder des Personalrats werden regelmäßig alle vier Jahre von den zu vertretenden Beschäftigten gewählt. Er vertritt alle Beschäftigten aus den Gruppen der Arbeiterinnen/Arbeitern, Angestellten und Beamtinnen/Beamten. Davon ausgenommen sind u.a. die Professoren, Gastdozenten und das von Fremdfirmen an der Hochschule beschäftigte Personal.
Gesamtpersonalrat
Für allgemeine Angelegenheiten, die mehrere Personalratsbereiche betreffen, ist nach dem LPVG durch Wahl aller Beschäftigten einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat zu bilden. An der Fachhochschule Kaiserslautern haben sich neben dem Gesamtpersonalrat noch eine Bereichspersonalvertretungen für die Standorte Kaiserslautern Morlautererstraße, Kammgarn und Pirmasens etabliert.
Zusätzlich wählen die Beschäftigten des Ministeriums einen Hauptpersonalrat, der für die Belange, die über den Bereich einer Dienststelle hinausgehen, auf Landesebene zuständig ist. Kann der örtliche Personalrat sich bei der Interessenvertretung der Beschäftigten nicht mit der Dienststelle einigen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, den strittigen Sachverhalt in die sogenannte "Stufenvertretung" weiterzuleiten. Dann verhandelt der Hauptpersonalrat direkt mit dem Ministerium über den Fall und kann bei Nichteinigung in bestimmten Fällen eine Einigungsstelle unter der Leitung eines unabhängigen Richters anrufen.
