Patente

Wann ist eine Erfindung patentierfähig?
Patente werden für Erfindungen erteilt,
- die neu sind,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
- und gewerblich anwendbar sind.
Patente sind geprüfte Schutzrechte auf Erzeugnisse und Verfahren. Nicht patentierbar sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Information.

Neues Recht für Erfindungen an Hochschulen
Die Änderung des §42 Arbeitnehmererfindungsgesetz trat am 7. Februar 2002 in Kraft. Damit wurden die gesetzlichen Regelungen für Erfindungen und Patente im Hochschulbereich novelliert. Hochschulen können nach dem Wegfall des sogenannten Hochschullehrerprivilegs die Erfindungen aller Hochschulangehörigen in Anspruch nehmen und über ihre Patent- und Verwertungsagentur patentieren und wirtschaftlich verwerten lassen.
Gesetzestext

Der Weg zum Patent
Alle Diensterfindungen sind der Hochschule schriftlich zu melden. Diensterfindungen sind Erfindungen, die aus den für die Beschäftigen obliegenden Tätigkeiten entstanden sind (auch Erfindungen aus Forschungsprojekten, die mit Mitteln Dritter durchgeführt worden sind) oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen. Die Erfingungsmeldung wird unverzüglich an die rheinland-pfälzische Verwertungsagentur IMG weitergeleitet, die sie hinsichtlich ihrer patentrechtlichen, technologischen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten beurteilt und der Hochschule eine Empfehlung zur Inanspruchnahme oder Freigabe gibt. Für diese Entscheidung sind vom Gesetzgeber max. 4 Monate vorgesehen (ab Eingang der vollständigen Meldung). Wird die Erfindung angenommen, begleitet die IMG das Anmeldeverfahren und alle weiteren Schritte. Die anfallenden Kosten werden zur Zeit noch vom Patentverbund getragen. Dem Erfinder / der Erfinderin bleibt ein nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung der Diensterfindung im Rahmen von Lehr- und Forschungstätigkeit. Erzielt die Hochschule aus der Verwertung einer Erfindung Einnahmen, so stehen den Erfindern 30% dieser Einnahmen als Erfindervergütung zu. Im Falle der Freigabe kann der Erfinder / die Erfinderin über die Erfindung selbst bestimmen. Vor einer Publikation von patentierbaren Forschungsergebnissen muss die Hochschule rechtzeitig (spätestens 2 Monate vor der geplanten Veröffentlichung) informiert werden. So besteht die Möglichkeit, rechtzeitig eine Patentanmeldung beim Patentamt zu hinterlegen, so dass die Neuheit durch die Publikation nicht gefährdet wird.
Meldeformular

Patentrecherche

www.depatisnet.de , frei zugänglicher Patentserver des Deutschen Patent- und Markenamts
Unterstützung bei der Patentrecherche bietet das Patentinformationzentrum PIZ an der TU Kaiserslautern

Patentverbund: Die Fachhochschule Kaiserslautern ist Partner im Patentverbund Rheinland-Pfalz mit Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Programm "SIGNO-Hochschulen".

nützliche Links zum Thema
Deutsches Patent- und Markenamt